DER WEG ZUM ANGELSCHEiN iN NRW
TER DEM 10. LEBENSJAHR
Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen im begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein NICHT ERFORDERLICH! Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber weder einen Fisch abhaken, noch den Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und darf sich nicht von der Angel entfernen.
AB DEM 10. LEBENSJAHR
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für "Inhaber eines Jugendfischereischeines" für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Fischereiausübungsberechtigte dies nicht auf nur eine Handangel beschränkt hat.
AB DEM 13. LEBENSJAHR
Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung ablegen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch frühestens erst an seinem 14. Geburtstag.
AB DEM 14. LEBENSJAHR
Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über die Wahlmöglichkeit:
a) Er fischt entweder weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für "Inhaber eines Jugendfischereischeines"
ODER
b) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine und ohne Aufsicht angeln.
Der Fischereiausübungsberechtigte kann auch bei b) Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.
AB DEM 16. LEBENSJAHR
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 15 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 16. Geburtstag nicht mehr fischen. Ausnahmen hiervon gibt es nur für behinderte Personen.
DER FISCHEREISCHEIN
Den Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Der Fischereischein bescheinigt , dass der Angler die staatliche Prüfung bestanden hat. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos in verantwortlicher Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fischereischein. Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich (Ordnungsamt).
Der Jugendfischereischein darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden, die Gebühr beträgt 4,00 Euro. Zudem ist eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
Der Fischereischein wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt. Die Gebühr des Jahresfischereischeines beträgt 8,00 Euro, die des Fünfjahresfischereischeines 24,00 Euro. Hinzu kommt die Fischereiabgabe jeweils in gleicher Höhe. Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen. Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.
DER ERLAUBNISSCHEIN
Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung des jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, dass der Angler in seinem Gewässer angeln darf. Dieses Dokument wird auf den Namen des Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen. Erlaubnisscheine gibt es als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageserlaubnisscheine. Sie werden auch als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageskarte bezeichnet. Der Erlaubnisschein ist bei jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten erhältlich. An größeren Gewässern gibt es zumeist